Schule
Einschulung - Was erwartet uns?

Der Schuleintritt ist für Eltern und Kinder ein sehr wichtiger Übergang. Viele Emotionen spielen dabei eine Rolle. Die Eltern wünschen sich einen guten Start für ihre Kinder und vor allem, dass das schulische Lernen für die Kinder ohne Frustrationen und ohne Über- bzw. Unterforderungen gestaltet wird.
Für die Eltern vieler frühgeborener Kinder steht damit auch die Frage im Raum, ob ihr Kind mit dem Erreichen des schulpflichtigen Alters auch wirklich in seiner Entwicklung schon soweit ist, in die Schule einzutreten. Immerhin gelten manche Kinder einzig wegen ihrer verfrühten Geburt als schulpflichtig. Wären sie termingerecht - also nicht zu früh - zur Welt gekommen, begänne ihre Schulpflicht erst im darauf folgenden Schuljahr.
Linkliste
Jedes Bundesland hat zur Einschulung seine ganz eigenen Anforderungen und Regelungen, für Eltern ist es oft ein mühseliger Weg an die richtigen Informationen zu gelangen. Einen ersten Einstieg in die Suche finden Sie in unserer Linksammlung.
Einschulung-Rückstellung-Schulanfang
Linkangaben vom März 2014. Beachten Sie bitte, dass diese Angaben nicht verbindlich sind und Linkadressen im Internet oft geändert werden. Wenn Sie Änderungen feststellen, benachrichtigen Sie uns bitte!
Sollten Sie in der unten stehenden Liste nicht fündig werden, empfiehlt es sich, die Seite des Kultusministeriums oder des Bildungsservers des entsprechenden Bundeslandes aufzurufen und dort mit den Suchbegriffen "Grundschule", "Einschulung", "Schulpflicht", "Schuleingangsphase", "Flexibler Schuleingang", "Rückstellung", "Flexklassen", "Anfangsunterricht" o. ä. zu recherchieren.
Schulgesetze der Länder der Bundesrepublik Deutschland
Auszug aus der Rechtsvorschriften-Datenbank der Kultusministerkonferenz KMK
>>>Schulgesetze der Länder
Baden-Württemberg
- Vorzeitige Aufnahme und Zurückstellung Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983, zul. geänd. durch Gesetz vom 24.04.2012 § 74
- D. Pflicht zum Besuch der Sonderschule (§§ 82-84) Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983, zul. geänd. durch Gesetz vom 24.04.2012
Bayern
Berlin
- Schulgesetz § 42 - Beginn und Dauer der allgemeinen Schulpflicht Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, "einige wichtige Reformen der letzten Jahre auf einen Blick ..."
- Anmeldung der Schulanfänger
Rückstellungsmöglichkeit bei angemessener Förderung
Brandenburg
>>>Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) / Brandenb. Vorschriftensystem (BRAVORS)
- Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG):
- Beginn der Schulpflicht (§ 37)
- Aufnahme in die Grundschule(§ 51)
>>>Bildungsserver Berlin-/Brandenburg: flexible Schuleingangsphase (Flex) (BB)
Rückstellungsmöglichkeit bei angemessener Förderung
Bremen
>>>Verwaltung online der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit
- Primarstufe / Grundschule
- Inklusion und sonderpädagogische Förderung
- Schulgesetze (Download, pdf)
hier besonders:
§ 18 Grundschule
§ 22 Zentrum für unterstützende Pädagogik
§ 35 Sonderpädagogische Förderung
§ 36 Einschulungsvoraussetzungen, Sprachförderung
keine Rückstellung!
Hamburg
>>>Hamburger Bildungsserver und >>>Stadtportal Hamburg
- Grundschule
- Einschulung
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) vom 16. April 1997, letzte Änderung vom 28. Januar 2014 § 38 Beginn der Schulpflicht
Rückstellung unter bestimmten Bedingungen!
Mecklenburg-Vorpommern
>>>Bildungsserver Mecklenburg-Vorpommern
- Einschulung
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010
hier besonders:
§ 13 Die Grundschule
§ 14 Diagnoseförderklassen
§ 34 Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
Rückstellung unter bestimmten Bedingungen!
Niedersachsen
>>>Niedersächsisches Kultusministerium
- Die Grundschule in Niedersachsen
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) Stand: 03.06.2015 (Nds. GVBl. S. 83)
hier:
§ 4 Inklusive Schule
§ 64 Beginn der Schulpflicht ( Download, pdf-Datei)
Rheinland-Pfalz
>>>Bildungsserver Rheinland-Pfalz
- Grundschule
- Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen
hier:
§ 13 Zurückstellung vom Schulbesuch
§ 15 Sonderpädagogische Förderung
Saarland
>>>Justizportal des Saarlandes
- Schulordnungsgesetz
- Gesetz Nr. 826 über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz)
vom 11. März 1966, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 864, ber. 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 230).
hier § 3 Teilnahme an besonderen Fördermaßnahmen, Zurückstellung vom Schulbesuch- Verordnung zur inklusiven Unterrichtung und besonderen pädagogischen Förderung (Inklusionsverordnung)
vom 3. August 2015
Sachsen
>>>Recht- und Vorschriftenverwaltung Sachsen
- Sächsisches Schulgesetz
hier:
§ 27 Beginn der Schulpflicht- Inklusion
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
>>>Bildung Schleswig-Holstein der Landesregierung
- Einschulung
(Enthält einen ausdrücklichen Hinweis auf die Anerkennung des errechneten Geburtstermins bei Frühgeborenen!)- Grundschule
- Sonderpädagogische Förderung
Thüringen
>>>Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
- Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium und die Gesamtschule (ThürSchulO)
vom 20. Januar 1994
(GVBl. S. 185) zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2011 (GVBl. S. 208) - Thüringer Schulgesetz
hier:
§ 18 Beginn der Vollzeitschulpflicht
Rückstellung unter bestimmten Bedingungen!
Weitere Informationen zum Schulanfang finden Sie in unserem Buch "Frühgeborene und Schule - Ermutigt oder ausgebremst?", Kapitel 1 "Bereit für die Schule?"
>alle Informationen zum Buch